11b.Die Streitwertbegünstigung Teil 2 (Fortsetzung vom Teil 1)
Am 03.09.2018 hat nun das Landgericht Hamburg zur beantragten Streitwertbegünstigung nach § 142 Markengesetz den unten veröffentlichten Beschluss gefaßt wie voll umfänglich in dargestellt. (Siehe 1. PDF Datei von oben).
Wie nicht wirklich anders zu erwarten legte der Anwalt des BMW Konzerns in selbiger Angelegenheit gegen den Beschluss des Landgericht Hamburg vom 03.09.2018 am 11.09.2018 Beschwerde ein da die Berechnung gemäß der Streitwertbegünstigung des Landgericht Hamburg anscheinend seiner Meinung nach die geltend zu machenden Rechtsanwaltsgebühren einschränkte.
Nachzulesen in dem unten publizierten Schreiben. (Siehe 2. PDF Datei von oben)
Nachdem mein Anwalt vom Landgericht Hamburg am 01.10.2018 über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde um Stellung hierzu zu nehmen erfolgte nach einer Fristverlängerung die Stellungnahme zur Beschwerde des klageführenden Anwaltes am 13.11.2018 (siehe 3. PDF Datei von oben)
Beschluss zur Streitwertbegünstigung nach § 142 Markengesetz vom Landgericht Hamburg am 03.09.2018
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Beschwerde gegen den Beschluss des Landgericht Hamburg durch BMW und den klageführenden Anwalt vom 11.09.2018
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Stellungnahme des Anwaltes vom Beklagten zur Beschwerde des BMW Anwaltes
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